Vereinssatzung

des RC am Salzgittersee e. V. von 1968/1998

 

 § 1

Name/Flagge

 

  1. Der Verein führt den Namen "Ruderclub am Salzgittersee e. V. von 1968/1998 und hat seinen Sitz in Salzgitter - Lebenstedt.

  2. Der Verein ist aus dem SV Sportfreunde Salzgitter von 1941 - Abteilung Ruderclub am Salzgittersee vom 31.01.1968 - hervorgegangen und wurde am 12. November 1998 gegründet.

  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Salzgitter eingetragen werden.

  4. Die Flagge führt im weißen Feld ein blaues diagonales Kreuz, das in der Mitte durch einen Kreis unterbrochen ist, in dem die blauen Buchstaben "RCS" stehen. Das Kreuz ist seitlich mit Umgrenzungslinien versehen.

  5. Das Abzeichen des Vereins besteht aus der in Metall/Email ausgeführten Vereinsflagge in wehender Form.

§ 2

Aufgaben und Zweck

 

  1. Die Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung sportgemäßen Ruderns. Zu diesem Zwecke versteht sich der Verein als Mitglied im Landesruderverband Niedersachsen e. V. und des Landessportbundes Niedersachsen e. V.. Insbesondere soll die Jugend an diesen Sport herangeführt werde. Darüber hinaus ist es Aufgabe des Vereins, generationsübergreifend Gesundheitssport anzubieten.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei einer Vereinsauflösung oder einem früheren Ausscheiden von Mitgliedern dürfen diese nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile (Darlehen) und den gemeinen Wert geleisteter Sacheinlagen zurückerhalten.

  4. Der Verein ist politisch, religiös und ethnisch neutral.

  5. Zur Durchführung seiner Zwecke kann der Verein haupt- und nebenberufliche Kräfte einstellen.

  6. Der Verein wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

  7. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mitglieder

 

 Mitglieder des Vereins sind:

  1. Ordentliche Mitglieder. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jeder erwerben, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat.

  2. Jugendliche Mitglieder. Jugendliche sind alle Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.

  3. Externe Mitglieder. Mit Wohnsitz außerhalb Salzgitters, die nur gelegentlich am Ruderbetrieb teilnehmen. Der Beitrag richtet sich nach Beschluss der Mitgliederversammlung.

  4. Ehrenmitglieder. Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, auf Vorschlag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Beschlussfassung und Durchführung liegt beim Vorstand.
    Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft wird in einfacher schriftlicher Form beantragt.

  2. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Bei einer Ablehnung ist kein Widerspruch möglich.

  3. Ein Mindestalter für den aktiven Rudersport wird nicht festgelegt. Bei Kindern ist die körperliche Konstitution maßgebend.

  4. Jugendliche und Kinder dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung ihrer Eltern oder ihres Vormundes am Rudersport teilnehmen.

  5. Aktiv ruderndes Mitglied kann nur der werden, von dem erwartet werden kann, daß er sich den Bedingungen anpasst und im Besitz eines Freischwimmer-Zeugnisses ist. Wer den Rudersport wettkampfmäßig betreiben will (Trainingsleute), hat einen ärztlichen Befähigungsnachweis zu erbringen

 

 § 4a

Beitragszahlung

 

Sämtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, haben Beiträge zu zahlen. Die Höhe derselben wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. Er ist jährlich, vierteljährlich oder monatlich im voraus zu entrichten. 

 

§ 5

Rechte der Vereinsmitglieder 

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen beschlossenen Vorschriften die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und seine Veranstaltungen zu besuchen.

  2. Die Teilnahme am Rudern oder die Benutzung der Boote ist gemäß der Ruder-, Boots- und Hausordnung und unter Beachtung der von den Ausbildern angeordneten Beschränkungen gestattet. Diese werden durch Aushang bekannt gegeben.

  3. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:

    1. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen. Anträge zur Satzungsänderung bedürfen der Schriftform,

    2. bei den Mitgliederversammlungen von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen, sofern sie als ordentliche Mitglieder das 16. Lebensjahr vollendet haben,

    3. als Jugendliche an der Wahl des Jugendwarts mit vollem Stimmrecht teilzunehmen,

    4. mit Vollendung des 18. Lebensjahres in die Organe des Vereins gewählt zu werden,

    5. sich im Rahmen des Vereinsziels zu betätigen und die vom Verein geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen zu benutzen,

    6. an den vom Vorstand geplanten Veranstaltungen teilzunehmen, sofern die Bedingungen hierfür erfüllt sind,

 

§ 6

Pflichten der Vereinsmitglieder

 

 Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:

  1. die Satzungen und Ordnungen des Vereins sowie die auf Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse zu befolgen,

  2. nicht gegen die Interessen des Vereins und der Vereinsmitglieder zu handeln und jederzeit für das Wohl und Ansehen des Vereins einzutreten. Wichtige Vorkommnisse sind dem Vorstand sofort anzuzeigen,

  3. die festgelegten Beiträge zu entrichten und

  4. in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Vereinsmitgliedern oder auch übergeordneten Verbänden, ist ausschließlich der Vorstand zur Entscheidung anzurufen.
    Einsprüche gegen diese Entscheidung sind innerhalb von 14 Tagen bei dem Ehrenrat zu erheben. 

 

 § 7

Erlöschen der Mitgliedschaft 

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod; schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Nachweis über den Zeitpunkt der schriftlichen Austrittserklärung obliegt dem Mitglied. Wegen der Ausschließung wird auf die § 8 der Satzung hingewiesen.

  2. Der Austritt wird grundsätzlich mit dem Ende des Kalenderjahres wirksam, in dem die Erklärung erfolgt oder zu dem in der Erklärung bezeichneten späteren Zeitpunkt.

  3. Die Austrittserklärung hat in einfacher schriftlicher Form zu erfolgen.

  4. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

  5. Das überlassene Vereinseigentum ist mit der Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

  6. Für beschädigtes oder in Verlust geratenes Vereinseigentum kann der Vorstand eine angemessene Entschädigung verlangen. 

 

 § 8

Maßnahmen bei Satzungsverstößen

 

 

  1. Kommt ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nach oder verstößt es gegen ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse oder Interessen der Vereinsorgane, so können vom Vereinsvorstand folgende Maßnahmen ergriffen werden: 

  1. Verweis

  2. Beschränktes Ruderverbot,

  3. Beschränktes Hausverbot,

  4. Nahelegung des Austritts,

  5. Vereinsausschluss (nach Abs. 2).

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann in nachfolgend bezeichneten Fällen durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Erweiterten Vorstands erfolgen:  

    1. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,

    2. wenn die im § 6 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder grob verletzt werden,

    3. wenn das Vereinsmitglied seinen gegenüber dem Verein eingegangenen Verbindlichkeiten trotz wiederholter Abmahnung nicht nachkommt,

    4. wenn das Vereinsmitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung zuwiderhandelt, insbesondere gegen die Gesetze der Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt. 

  2. Der Ausgeschlossene ist schriftlich von seinem Ausschluss zu benachrichtigen und kann binnen 14 Tagen nach Zugang des Ausschlussbescheides schriftlich Berufung beim Ehrenrat erheben. Der Ehrenrat entscheidet über die Berufung aufgrund einer Verhandlung, zu welcher der Ausgeschlossene schriftlich zu laden ist. In der Verhandlung ist der Ausgeschlossene zu hören. Ein Mitglied des Erweiterten Vorstands sollte bei der Versammlung ebenso gehört werden. 

  3. Die Entscheidung des Ehrenrates ist sowohl dem Erweiterten Vorstand als auch dem Ausgeschlossenen binnen 14 Tagen mit schriftlicher Begründung bekannt zu geben. Bis zur Entscheidung des Ehrenrates ruht die Mitgliedschaft. Die Entscheidung des Ehrenrates ist unanfechtbar.

  4. Darüber hinaus bleibt die Verpflichtung zu Schadensersatz bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten unberührt.

  5. Bevor eine Maßnahme gegen ein Mitglied ergriffen wird, ist diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

§ 9

Vereinsorgane 

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung, als oberstes Organ

  2. der Erweiterte Vorstand

  3. der Vorstand des Vereins

  4. der Ehrenrat

  5. der Vereinsrat

§ 10

Vergütung der Tätigkeit, Aufwendungsersatz

 

  1. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

  2. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeldlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden

  3. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

  4. Vom Vorstand können per Beschluss für einzelne Ämter Pauschalen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.

 

§ 11

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus sämtlichen Mitgliedern zusammen. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.

  2. Die Mitgliederversammlung ist bis zum Ende des 1. Kalendervierteljahres einzuberufen, mindestens alle 2 Jahre.

  3. Mitgliederversammlungen müssen mindestens 14 Tage vorher unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung bekannt gegeben werden.

  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden: 

    1. auf Beschluss des Vorstandes,

    2. auf schriftlich begründeten Antrag von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder. 

  5. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist spätestens innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem Vorstandsbeschluss bzw. nach Eingang des Mitgliederantrages schriftlich einzuladen.

  6. Als Einladung gilt auch eine E-Mail, insofern diese vom empfangenden Mitglied schriftlich beantragt wurde.

  7. Anträge zur Mitgliederversammlung:

    1. Anträge können bis 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich gestellt werden.

    2. Anträge die bis zum Versand der Tagesordnung eingehen, werden in der zu versendenden Tagesordnung aufgeführt.

    3. Anträge die nach Versand der Tagesordnung eingehen werden spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

    4. Antrage die während der Mitgliederversammlung gestellt werden sollen, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitgliederversammlung.

    5. Ergänzende Anträge die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, dürfen folgende Punkte nicht enthalten: Satzungsänderungen. Beitragserhöhungen, Neuwahlen.

  8. Der 1. Vorsitzende oder einer der Stellvertreter leitet die Versammlung. Für die Wahl des 1. Vorsitzenden bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

  9. Die stimmberechtigten Mitglieder sind bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  10. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

  11. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  12. Die Niederschrift muss dem Vorstand innerhalb 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. 

 

§ 11

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

  1. Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins zu, soweit sie satzungsgemäß nicht anderen Organen übertragen ist. Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere:

      1. die Wahl des Vorstandes nach §26 BGB

      2. die Wahl der Beisitzer

      3. die Wahl des Ehrenrates

      4. die Wahl der Kassenprüfer

      5. die Festsetzung der Grundbeiträge

      6. die Entlastung des Vorstands

      7. die Genehmigung des Haushaltsplanes

      8. die Befindung über Anträge

      9. die Änderung der Satzung.
        Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten in einer Mitgliederversammlung erfolgen, die den Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung“ und deren inhaltliche Erläuterung enthält.

      10. Auflösung des Vereins (siehe § 29)

     

  2. Angelegenheiten, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.

 

§ 13

Tagesordnung

 

Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu erfassen:

  1. Feststellung der Anwesenheit, satzungsgemäße Einberufung und Beschlussfähigkeit.

  2. Verlesen der Tagesordnung und Befindung der Vorlage bei Einberufung der Mitgliederversammlung

  3. Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung

  4. Rechenschaftsberichte des Vorstands

  5. Bericht der Kassenprüfer

  6. Aussprache

  7. Entlastung des Vorstandes (soweit erforderlich)

  8. Neuwahlen (soweit erforderlich)

  9. Anträge

  10. Verschiedenes.

 

§ 14

Erweiterter Vorstand

  1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach § 26 BGB, bis zu 7 Beisitzern und dem Jugendwart.

  2. Vorstandssitzungen haben mindestens einmal pro Halbjahr zu erfolgen, zu den innerhalb einer Frist von 7 Tagen einzuladen ist.

  3. Der Erweiterte Vorstand kann Beschlüsse auch außerhalb von Vorstandssitzungen fassen:

    1. in Form einer Telefonkonferenz

    2. im Rahmen eines schriftlichen Umlaufverfahrens, sofern keines der Vorstandsmitglieder innerhalb der gesetzten Frist widerspricht

  4. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach fristgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

  5. Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Erweiterten Vorstands gefasst.

  6. Übernimmt ein Mitglied des Erweiterten Vorstands mehrere Ämter, so hat er in einer Sitzung jedoch nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden.

  7. In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Erweiterten Vorstandes nicht möglich ist, ordnet der 1. Vorsitzende oder bei Verhinderung einer der beiden Stellvertreter die notwendigen Maßnahmen an. Er hat den Erweiterten Vorstand unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. 

  8. Die Befugnisse der Mitgliederversammlung bleiben unberührt. 

 

§ 15

Aufgaben des erweiterten Vorstands


Der Erweiterte Vorstand

  1. plant und erarbeitet den Haushaltsplan

  2. berät den Vorstand nach § 26 BGB in Geschäftsführungsfragen

  3. koordiniert die Arbeit in und zwischen den Aufgabenbereichen

  4. entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und hat das Recht, bei

  5. Verstößen gegen bestehende Vereinsordnungen Ordnungsstrafen zu verhängen. 

 

 

§ 16

Vorstand nach § 26 BGB

  1. Vorstand nach §26 BGB setzt sich zusammen aus

  1. dem/der 1. Vorsitzenden

  2. zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden. Der eine Stellvertreter deckt den Bereich Verwaltung ab, der andere Stellvertreter die sportliche Koordination.

  1. Der Verein wird stets durch zwei Vorstandsmitglieder gem. Absatz (1) vertreten. Die internen Regelungen der Vertretung sind der Geschäftsordnung vorbehalten.

  2. Die Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber Ditten ist in der Weise Beschränkt, dass in folgenden Angelegenheiten die vorherige Zustimmung des Erweiterten Vorstands einzuholen ist:

    1. Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundvermögen des Verein

    2. Erwerb von Beteiligungen und Gesellschaftsanteilen

    3. Auslagerung von Aufgaben oder Teilen des Vereins auf Dritte

  1. Die Aufnahme von Darlehen mit mehrjähriger Laufzeit bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

  2. Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitgliedes einberufen und geleitet.

  3. Die Ladungsfrist für Vorstandssitzungen beträgt mindestens drei Tage

  4. Der Vorstand kann Beschlüsse auch außerhalb von Vorstandssitzungen fassen:

  5. in Form einer Telefonkonferenz

  6. im Rahmen eines schriftlichen Umlaufverfahrens, sofern keines der Vorstandsmitglieder innerhalb der gesetzten Frist widerspricht

  1. In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Vorstandes nicht möglich ist, ordnet die/der 1. Vorsitzende oder bei Verhinderung einer der beiden Stellvertreter die notwendigen Maßnahmen an. Er hat den Vorstand unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. 

  2. Die Begriffe „Vorstand nach § 26 BGB“ und „Vorstand“ sind in dieser Satzung synonym.

 

 

§ 17

Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands nach § 26 BGB

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der Geschäftsführung zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und verwaltet das Vereinsvermögen.
  3. Personalangelegenheiten wie Anstellung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Honorar- und Werksverträgen einschließlich der Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse liegen in der Zuständigkeit des Vorstands.

  4. Die interne Aufgabenverteilung legt der Vorstand in eigener Zuständigkeit fest und regelt die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung. Dabei ist insbesondere festzulegen, welche Aufgaben und Zuständigkeiten in den Bereich der Gesamtgeschäftsführung fallen und welche Aufgaben durch einzelne Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich wahrgenommen werden.

  5. Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für Erklärungen in Grundstücks- und Grundbuchangelegenheiten, für Vollmachten, Bürgschaften und Verpfändungserklärungen; unabhängig davon, ob eine Verpflichtung begründet wird. 

 

§ 18

Geschäftsjahr

 

 Das Geschäftsjahr des Verein beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres.

 

§ 19

Beisitzer

  1. Bis zu 9 Beisitzer können zur Erfüllung der Belange des Vereins gewählt werden.

  2. Ihre Aufgabenbereiche werden in der Geschäftsordnung des Erweiterten Vorstands definiert.

  3. Sie stehen den ihnen zugeteilten Aufgabenbereichen vor.

 

§ 20

Wahl des Vorstandes und der Beisitzer

 

    1. Der 1. Vorsitzende wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung gewählt.

    2. Die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Beisitzer werden vom 1. Vorsitzenden oder der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und einzeln gewählt.

    3. Die Amtsdauer der Gewählten beträgt 2 Jahre oder bis zur Neuwahl.

    4. Die Wahl erfolgt offen.

    5. Auf Antrag der Mehrheit der wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung können die Beisitzer en bloc gewählt werden.

    6. Eine geheime Wahl kann für jeden Wahlgang von der Mehrheit der wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung beantragt werden.

    7. Ungültige Stimmen zählen als Enthaltung.

    8. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

 

§ 21

Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes und Beisitzern

 

  1. Scheidet ein Beisitzer während der Wahlperiode aus, so benennt der erweiterte Vorstand einen Nachfolger. Er behält das Amt inne, bis zur Neuwahl.

  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so bestimmt der Vereinsrat einen Nachfolger, der das Amt bis zur Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch führt.

  3. Das ausscheidende Mitglied hat dem Vorstand Rechenschaft abzulegen.

 

§ 22

Vereinsrat

 

  1. Der Vereinsrat setzt sich zusammen aus dem Erweiterten Vorstand und dem Ehrenrat.

  2. Der Vereinsrat beschließt mit 2/3 Mehrheit. Enthaltungen werden nicht gewertet.

 

 

§ 23

Jugendwart

 

  1. Die jugendlichen Mitglieder des Vereins können zwei Vertreter wählen. Den Jugendwart und seinen Stellvertreter.

  2. Die Wahl des Jugendwartes regelt die Jugendordnung.

 

§ 24

Vereinsordnungen

 

  1. Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung des internen Vereinslebens.

  2. Die folgenden Vereinsordnungen können vom Erweiterten Vorstand erlassen werden und haben Satzungsergänzenden Charakter; sie werden nicht in das Vereinsregister eingetragen:

    1.  Geschäftsordnung des Erweiterten Vorstands
    2. Hausordnung
    3. Ruderordnung
    4. Jugendordnung

 

  1. Die Geschäftsordnung des Vorstands nach § 26 BGB gibt sich der Vorstand selbst.

 

§ 25

Ausschüsse

 

  1. Für wichtige Vereinsaufgaben können besondere Ausschüsse gebildet werden.

  2. Ihre Zusammensetzung bestimmt der Erweiterte Vorstand.

  3. Die Ausschüsse umfassen jeweils 4-5 Mitglieder, wobei einige Vertreter des Erweiterten Vorstands Kraft Amtes dem Ausschuss vorsitzen. 

 

 

§ 26

Ehrenrat 

 

 

  1. Der Ehrenrat ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Vorstand, die Regelung von Ehrenangelegenheiten sowie als Berufungsinstanz im Falle des Ausschlusses von Mitgliedern. 

  2. Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die mindestens 40 Jahre alt sein sollten. Seine Mitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.  

  3. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen keine anderen Ämter im Verein bekleiden und nicht von ihm besoldet sein. 

  4. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Soweit nicht in der Satzung anders geregelt, bestimmt er sein Verfahren selbst.

  5. Der Ehrenrat ist Beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind. 

  6. Beschlüsse des Ehrenrates in der Berufungsinstanz sind für alle Mitglieder unanfechtbar, außer auf juristischem Wege.

 

 

 

 

§ 27

Haftpflicht

 

 

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste. 

 

 

 

§ 28

Auflösung des Vereins 

 

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 v. H. der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

  2. Der Beschluss der Auflösung bedarf jedoch mindestens 50 v. H. aller stimmberechtigten Mitglieder.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlage übersteigt, an die Stadt Salzgitter, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

§ 29

Gerichtsstand 

 

 

Für den ordentlichen Rechtsweg ist Gerichtsstand das Amtsgericht Salzgitter. 

 

 

 

§ 30

Inkrafttreten 

 

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Zu gleicher Zeit treten die Vereinsordnungen in Kraft.